I. Geltungsbereich und Grundlagen
II. Verkauf und Lieferung
III. Dienstleistungen
IV. Preise & Rechnungsstellung
V. Haftung und Haftungsausschluss
VI. Weitere Bestimmungen
A. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen XOR AG (nachfolgend "XOR") und deren Kunden bezüglich (1) des Erwerbs von Hardware und weiteren Produkten von XOR (nachfolgend "Produkte") und (2) des Bezugs von Dienstleistungen von XOR.
Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen XOR und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Von den AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von XOR ausdrücklich offeriert oder von XOR ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
B. Inkrafttreten von Verträgen
Sämtliche Angebote, Preislisten und Prospekte von XOR sind freibleibend. Ein Vertrag mit XOR tritt mit dem Datum der Annahme durch XOR in Kraft. Die Annahme erfolgt mittels schriftlicher Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung.
C. Form
Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (e-mail, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.
D. Prospekte, Pläne und technische Unterlagen
Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Katalogen, Datenblättern und technischen Unterlagen von XOR stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen und geben nur dann die vertragliche Eigenschaft von Produkten wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.
A. Gegenstand und Umfang
Gegenstand und Umfang der Leistungen von XOR sind in der jeweiligen Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung oder im Lieferschein einschliesslich Beilagen abschliessend aufgeführt.
B. Lieferung
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden.
Der Kunde hat Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, oder setzt er von XOR gelieferte Produkte in produktiven Betrieb, so gilt eine Lieferung als akzeptiert. XOR wird berechtigte Beanstandungen nach eigenem Ermessen behandeln und erforderlichenfalls Lieferungen erneut vornehmen.
C. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Produkte bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum von XOR. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von XOR mitzuwirken.
Der Kunde ermächtigt XOR, deren Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
D. Gewährleistung
XOR leistet dem Kunden für eine Dauer von 12 Monaten ab Abgang bei XOR Gewähr für die Funktion von Produkten gemäss Beschreibung im jeweiligen Datenblatt bzw., falls kein Datenblatt besteht, gemäss separater Leistungsbeschreibung von XOR. Die Gewährleistung erstreckt sich auch auf in Produkten enthaltene Software (Firmware) sowie auf die Konfigurationssoftware.
Diese Gewährleistung steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass XOR keine Gewähr dafür übernehmen kann, dass Produkte ununterbrochen und fehlerfrei oder in allen gewünschten Kombinationen eingesetzt werden können.
Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln und Störungen, die XOR nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, Zufall, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Betriebsvorschriften, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Die Gewährleistung entfällt insbesondere, wenn ein Mangel oder eine Störung auf Dritteinwirkung oder eine Fehlfunktion der vom Kunden eingesetzten Infrastruktur, Hard- oder Software zurückzuführen sind oder wenn der Kunde oder Dritte Eingriffe in Produkte vornehmen oder diese manipulieren oder verändern, ohne vorher die schriftliche Einwilligung von XOR einzuholen, oder wenn Produkte nicht unter normalen Bedingungen oder unsachgemäss eingesetzt werden.
Gewährleistungsansprüche sind innert 14 Tagen nach Auftreten von Mängeln oder Störungen geltend zu machen. Das betreffende Produkt ist innert dieser Frist auf Gefahr und Kosten des Kunden an XOR zu senden und der Defekt und die Umstände von dessen Auftreten sind genau zu beschreiben.
XOR wird allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben, wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen.
Jede weiter gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Mängel und Störungen, welche nicht unter die Gewährleistung fallen oder nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auftreten, werden durch XOR gemäss den Bestimmungen von Ziffer III (Dienstleistungen) behandelt.
E. Drittprodukte
Für Hardware und Software von Drittherstellern, welche in Produkten enthalten sind oder dem Kunden sonst von XOR geliefert werden, gelten ausschliesslich die Gewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Dritthersteller.
A. Gegenstand und Umfang
XOR erbringt gegen separate Vergütung Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Montage, Montageüberwachung, Inbetriebsetzung, Wartung und Reparatur von Produkten sowie allgemeine Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und des Engineerings.
Der Gegenstand, Umfang und Inhalt solcher Dienstleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder aus separater Absprache zwischen dem Kunden und XOR.
B. Erbringung
XOR erbringt Dienstleistungen sorgfältig und fachmännisch. XOR übernimmt für Dienstleistungen keine Ergebnisverantwortung (d.h. XOR ist nicht zur Erbringung von Ergebnissen oder Resultaten verpflichtet und XOR übernimmt keine Gewährleistung für Mängel), wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
C. Abnahme und Gewährleistung bei Ergebnisverantwortung
Der Kunde hat Dienstleistungen, für welche XOR Ergebnisverantwortung übernommen hat, unverzüglich nach Abschluss der Leistungserbringung oder nach Zugang der Mitteilung der Betriebsbereitschaft zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 14 Tagen (Gewährleistungsfrist) schriftlich geltend zu machen. XOR wird allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben, wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Ersatzvornahme sowie jede weiter gehende Gewährleistung sind ausgeschlossen.
D. Unterstützte Software-Versionen
Die Unterstützungsleistungen der von XOR gelieferten Software umfassen den aktuellen Versionsstand der Software, sowie maximal 8 Wochen auf überholten Programmständen. Werden von XOR Updates zur Verfügung gestellt, sollten diese deshalb rasch möglichst auf alle Geräte installiert werden, damit der Support gewährleistet werden kann.
E. Vergütung
Dienstleistungen von XOR sind grundsätzlich nach Zeitaufwand zu vergüten. Spesen und Materialaufwand werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, kann XOR Dienstleistungen auch für eine feste Vergütung (Pauschale) erbringen.
Sollte sich die zugrunde liegende Ausgangslage während der Leistungserbringung massgeblich ändern oder sollen zusätzliche Leistungen durch XOR erbracht werden, kann XOR feste Vergütungen anpassen.
Preise und Vergütungen ergeben sich aus den jeweiligen Preislisten von XOR.
Alle Preise und Vergütungen verstehen sich exklusive und rein netto, ab dem Domizil von XOR, in Schweizerfranken.
Mehrwertsteuer und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
Versandkosten, Versicherungen, Verpackung und dgl. gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn XOR Gewährleistungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Produkten ausführt.
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ermessen von XOR im Voraus oder nach Lieferung bzw. Leistungserbringung.
Forderungen von XOR gegenüber ihren Kunden werden sofort zur Zahlung fällig und sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Werden Rechnungen nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von einem Prozent (1%) pro Monat sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. XOR ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen.
Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt. Abzüge von Rechnungsbeträgen sind weder durch Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen noch aus anderen Gründen gestattet.
XOR haftet unbeschränkt für absichtlich und grob fahrlässig verursachte Schäden.
Jede weitere Haftung von XOR ist ausgeschlossen.
Insbesondere haftet XOR in keinem Fall für indirekte Schäden, für mittelbare Schäden, für Folgeschäden, für Datenverlust, für Mehraufwand oder Ansprüche Dritter, für entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparungen sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung oder Leistung.
A. Beizug von Dritten
XOR ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen. XOR steht für die Leistungen von beigezogenen Dritten gleich wie für eigene Leistungen ein.
B. Lieferfristen und Termine
XOR ist stets bemüht, die von XOR genannten Lieferfristen und Termine zur Bereitstellung von Leistungen einzuhalten.
XOR kann jedoch für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr übernehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen und/oder Verzugsregeln anzurufen.
C. Ersatzgeräte
Sofern dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht wird, kann XOR dem Kunden für die Dauer von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Produkten gegen separate Vergütung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen.
D. Pflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, alle Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von XOR zu erbringenden Leistungen korrekt vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zu Verfügung zu stellen und XOR den erforderlichen Zutritt zu gewähren.
Der Kunde ist verpflichtet, die Bedienungsanleitungen und Betriebsvorschriften der Produkte wie auch allfällige Instruktionen von XOR betreffend die Verwendung von Produkten zu befolgen.
E. Referenzen
Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Kunden gilt XOR als berechtigt, in ihrer Referenzliste in Wortform und unter Verwendung des Logos des Kunden auf den Kunden als Referenz hinzuweisen. Weitergehende Projektreferenzen sowie deren Verwendung für das Marketing sind nur mit vorgängiger Zustimmung des Kunden zulässig.
F. Teilungültigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der AGB insgesamt.
G. Anwendbares Recht und Gerichtstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und XOR unterstehen schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Es steht XOR jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden anzurufen.