Stand vom 01.04.2023
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen XOR AG (nachfolgend "XOR") und deren Kunden bezüglich (1) des Erwerbs von Hardware und weiteren Produkten von XOR (nachfolgend "Produkte") und (2) des Bezugs von Dienstleistungen von XOR.
Die AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen XOR und dem Kunden abgeschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Von den AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von XOR ausdrücklich offeriert oder von XOR ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.
Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Katalogen, Datenblättern und technischen Unterlagen von XOR stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen und geben nur dann die vertragliche Eigenschaft von Produkten wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.
Gegenstand und Umfang der Leistungen von XOR sind in der jeweiligen Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung oder im Lieferschein einschliesslich Beilagen abschliessend aufgeführt.
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden.
Der Kunde hat Lieferungen nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, oder setzt er von XOR gelieferte Produkte in produktiven Betrieb, so gilt eine Lieferung als akzeptiert. XOR wird berechtigte Beanstandungen nach eigenem Ermessen behandeln und erforderlichenfalls Lieferungen erneut vornehmen.
Gelieferte Produkte bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum von XOR. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von XOR mitzuwirken.
Der Kunde ermächtigt XOR, deren Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Besteht bei der Übergabe / beim Empfang der Ware ein Mangel (Abweichung zur Beschreibung im jeweiligen Datenblatt bzw., falls kein Datenblatt besteht, zur separater Leistungsbeschreibung von XOR), hat der Kunde während der Dauer von 24 Monaten das Recht auf Nachbesserung resp. Ersatz.
Mängel und Störungen, welche nicht unter die Gerwährleistung fallen oder nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemeldet werden, werden durch XOR gemäss den Bestimmungen von Ziffer III (Dienstleistungen) behandelt.
Auf Geräten kann XOR Garantie geben. Diese Garantie muss auf dem Kaufbeleg zwingend erwähnt sein. Andernfalls besteht kein Garantieanspruch.
Diese Garantie steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass XOR keine Gewähr dafür übernehmen kann, dass Produkte ununterbrochen und fehlerfrei oder in allen gewünschten Kombinationen eingesetzt werden können.
Die Garantie entfällt bei Mängeln und Störungen, die XOR nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, Zufall, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Betriebsvorschriften, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.
Die Garantie entfällt insbesondere, wenn ein Mangel oder eine Störung auf Dritteinwirkung oder eine Fehlfunktion der vom Kunden eingesetzten Infrastruktur, Hard- oder Software zurückzuführen sind oder wenn der Kunde oder Dritte Eingriffe in Produkte vornehmen oder diese manipulieren oder verändern, ohne vorher die schriftliche Einwilligung von XOR einzuholen, oder wenn Produkte nicht unter normalen Bedingungen oder unsachgemäss eingesetzt werden.
Garantieansprüche sind innert 14 Tagen nach Auftreten von Mängeln oder Störungen geltend zu machen. Das betreffende Produkt ist innert dieser Frist auf Gefahr und Kosten des Kunden an XOR zu senden und der Defekt und die Umstände von dessen Auftreten sind genau zu beschreiben.
XOR wird allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben, wenn ein Garantiefall vorliegt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen.
Jede weiter gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Mängel und Störungen, welche nicht unter die Garantie fallen oder nach Ablauf der Garantiefrist auftreten, werden durch XOR gemäss den Bestimmungen von Ziffer III (Dienstleistungen) behandelt.
Für Hardware und Software von Drittherstellern, welche in Produkten enthalten sind oder dem Kunden sonst von XOR geliefert werden, gelten ausschliesslich die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen der jeweiligen Dritthersteller.
XOR erbringt gegen separate Vergütung Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Montage, Montageüberwachung, Inbetriebsetzung, Wartung und Reparatur von Produkten sowie allgemeine Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und des Engineerings.
Der Gegenstand, Umfang und Inhalt solcher Dienstleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung oder aus separater Absprache zwischen dem Kunden und XOR.
XOR erbringt Dienstleistungen sorgfältig und fachmännisch. XOR übernimmt für Dienstleistungen keine Ergebnisverantwortung (d.h. XOR ist nicht zur Erbringung von Ergebnissen oder Resultaten verpflichtet und XOR übernimmt keine Gewährleistung für Mängel), wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
Der Kunde hat Dienstleistungen, für welche XOR Ergebnisverantwortung übernommen hat, unverzüglich nach Abschluss der Leistungserbringung oder nach Zugang der Mitteilung der Betriebsbereitschaft zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 14 Tagen (Gewährleistungsfrist) schriftlich geltend zu machen. XOR wird allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben, wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder Ersatzvornahme sowie jede weiter gehende Gewährleistung sind ausgeschlossen.
Die Unterstützungsleistungen der von XOR gelieferten Software umfassen den aktuellen Versionsstand der Software, sowie maximal 8 (acht) Wochen auf überholten Programmständen. Werden von XOR Updates zur Verfügung gestellt, sollten diese deshalb rasch möglichst auf alle Geräte installiert werden, damit der Support gewährleistet werden kann.
Die Vergütung für Support und Wartung ist auch dann geschuldet, wenn der Kunde den jeweils aktuellen Software-Update nicht innert dieser Frist von 8 (acht) Wochen installiert und entsprechend für die beim ihm installierte Version keine Support- und Wartungsleistungen mehr beziehen kann.
Bei relevanten Anpassungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, z.B. beim Datenschutz oder Steuerrecht, ist der Kunde verpflichtet, umgehend den aktuellsten Softwarestand bei sich zu installieren.
Dienstleistungen von XOR sind grundsätzlich nach Zeitaufwand zu vergüten. Spesen und Materialaufwand werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, kann XOR Dienstleistungen auch für eine feste Vergütung (Pauschale) erbringen.
Sollte sich die zugrunde liegende Ausgangslage während der Leistungserbringung massgeblich ändern oder sollen zusätzliche Leistungen durch XOR erbracht werden, kann XOR feste Vergütungen anpassen.
Der Kunde ist verpflichtet, Benutzernamen und Passwörter vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet für den Schaden, der aus der Verwendung der Anlagen durch unbefugte Dritte über die Konten des Kunden entsteht. Besteht die Gefahr, dass Unbefugte in die Benutzernamen oder Passwörter des Kunden Einsicht nehmen konnten oder sind Änderungen bezüglich der Zugriffsberechtigungen der Mitarbeiter des Kunden erforderlich, so muss dies der Kunde umgehend mitteilen.
Beim Umgang mit den Daten des Kunden werden die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz und seiner Verordnung eingehalten. Damit diese Bestimmungen eingehalten werden können, sollten Sie Ihre Kunden darüber in Kenntnis setzen, dass Ihre Daten von Dritten (XOR) bearbeitet werden. Ändern Sie regelmässig Ihr Kennwort!
Andere schriftliche Vertragsabreden vorbehalten, gilt für die ordentliche Kündigung das folgende: Verträge ohne Mindestlaufdauer sind beidseitig mit einer Frist von 6 Monaten auf das Monatsende kündbar. Der Kunde erhält nach der Kündigung seinen aktuellen Datenbestand auf CD-R, DVD-R oder USB-Stick.
Es wird jede Haftung für Schäden des Kunden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere betrifft dies auch den Schaden aus Datenverlust, aus Leistungsunterbrüchen sowie jedwelche Folge- und indirekte Schäden wie entgangener Gewinn oder das Haftungsinteresse des Kunden gegenüber Dritten, Wiederherstellungskosten des Kunden usw.
Soweit im Vertag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist nur der Kunde berechtigt, die Leistungen zu nutzen. Eine Übertragung des ganzen Vertragsverhältnisses oder einzelner Ansprüche daraus, insbesondere die Weitergabe der Leistungen an Dritte in irgendeiner Form, ist dem Kunden nur mit ausdrücklicher Zustimmung gestattet. Nicht als Dritter gilt der Rechtsnachfolger aus Universalsukzession.
Es werden täglich Sicherungskopien (Backups) der Kundendaten erstellt. Die Backup-Medien werden vom Rechenzentrum örtlich getrennt aufbewahrt. Es wird eine Sicherungskopie des Datenbestands, wie er beim zeitlich letzten Backup vorlag aufbewahrt. Ohne besondere anderslautende, schriftliche Abrede wird keine Aufbewahungspflicht bezüglich Sicherungskopien, die seit dem letzten Backup nicht mehr aktuell sind, gewährt. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass ihm gegen eine Umtriebsentschädigung eine aktuelle Sicherungskopie seiner Daten zugestellt wird.
Die Regelung der Lizenzen wird im Projektvertrag definiert.
Der Kunde verpflichtet sich, keine der nachfolgend aufgezählten Handlungen vorzunehmen, es sei denn, solche Handlungen wären aufgrund des jeweils anwendbaren, zwingenden Gesetzesrechts erlaubt. In letzterem Falle verpflichtet sich der Kunde, Nutzungen nur innerhalb der Schranken des zwingenden Gesetzesrechts vorzunehmen. Im Einzelnen verpflichtet sich der Kunde:
Der Kunde nimmt zustimmend davon Kenntnis, dass XOR Zugang zu den Systemen des Kunden hat und die jeweiligen Nutzungsparameter des Kunden überprüfen kann und wird ("metering").
XOR verschafft dem Kunden die in den Lizenzbriefen bezeichneten Lizenzen an Drittsoftware. Die entsprechenden Nutzungsparameter, Nutzungsbestimmungen, die Art der Zurverfügungstellung etc. ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen der jeweiligen Dritten (Lizenzgeber).
Alle von XOR betriebenen Webportale (Infozenter, Umfragen, usw.) stehen, soweit technisch und betrieblich möglich, dem Kunden während 24 Stunden pro Tag und 7 Tagen pro Woche offen. Von 18 Uhr bis 6 Uhr und an Wochenenden können jedoch infolge von Umstellungen und Erweiterungen kurze Unterbrüche entstehen. Aktive Benutzer werden dann frühzeitig informiert.
Geräte welche eine von XOR zur Verfügung gestellte SIM-Karte enthalten, um Daten über das mobile Datennetz zu versenden, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Originalgeräten eingesetzt werden. Eine Verwendung in anderen Geräten ist ausdrücklich nicht gestattet. Die SIM-Karte bleibt Eigentum von XOR.
Bezeichnung | Vereinbartes Zeitfenster | Erklärung |
---|---|---|
Betriebszeit | Montag-Freitag, 8-12 Uhr und 14-17 Uhr (ohne gesetzliche Feiertage des Kantons Zürich) |
|
Wartungsfenster | Nach Bedarf und Absprache mit dem Kunden. | Systeme sind für Benutzer nicht oder eingeschränkt verfügbar. |
Fehlerklasse | Definition | Beispiel | Reaktionszeit |
---|---|---|---|
Stufe 1 (kritisch) |
Umfassender Betriebsausfall (System als Ganzes nicht mehr betriebsfähig) und keine Umgehungs-Prozeduren möglich. | Ausfall von zentralen Software-Komponenten (z.B. Datenbank, XOR Komm). |
|
Stufe 2 (schwer) |
Servicebeeinträchtigung bei mehreren Anwendern oder einem Bereich oder Fehlerklasse 1 mit einer Umgehungslösung. | Ausfall einzelner Softwarekomponenten oder Bereichen/Standorten. |
|
Stufe 3 (leicht) |
Geringfügige oder keine Servicebeeinträchtigung bei einem Anwender oder einzelnen Funktionen des Systems. | Ausfall eines einzelnen Anwenders oder Fehler, die das Tagesgeschäft nicht oder kaum beeinflussen. | Best effort |
XOR und/oder deren Lizenzgeber bleiben Inhaber sämtlicher mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehender Immaterialgüterrechte und der einhergehenden Unterlagen und Dokumentation. Dies gilt auch, wenn von XOR Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden, sowie bei Softwareentwicklungen (inkl. Schnittstellen), die XOR ausschliesslich für den Kunden durchführt.
An den von XOR Im Rahmen des Vertrags ausschliesslich für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnissen, Unterlagen, Auswertungen oder Programmen (Individualentwicklungen) steht dem Kunden nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein unübertragbares und nicht ausschliessliches Nutzungsrecht zu.
XOR behält sich für Fälle von Nutzungsverstössen oder bei Verletzung des geistigen Eigentums von XOR oder von deren Lizenzgebern durch den Kunden das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Ebenso bleiben die Geltendmachung von Schadenersatz sowie der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes vorbehalten.
XOR leistet Gewähr dafür, dass die vertragsgemässe Nutzung von XOR-Produkten und der damit zusammenhängenden Leistungen von XOR keine Immaterialgüterrechte Dritter verletzt.
Jede Rechtsgewährleistung von XOR für Drittprodukte ist ausgeschlossen.
Für Drittprodukte gelten ausschliesslich allfällige Rechtsgewährleistungsbestimmungen der jeweiligen Dritten, und Gewährleistungsansprüche sind an diese Dritten zu richten.
XOR-Software kann auf bestimmte Open Source Softwarekomponenten zugreifen. Die Nutzungsrechte des Kunden an diesen Komponenten, die entsprechenden Verpflichtungen des Kunden sowie weitere mit der Nutzung zusammenhängende Modalitäten bestimmen sich ausschliesslich und abschliessend nach der jeweils anwendbaren Open Source Lizenz. XOR überlässt dem Kunden auf Anfrage hin eine Liste der verwendeten Open Source Softwarekomponenten und der entsprechenden Open Source Lizenzen. Das Vertragswerk bezieht sich – mit Ausnahme der vorliegenden Ziffer – nicht auf Open Source Komponenten.
Jegliche Gewährleistung und Haftung von XOR für oder im Zusammenhang mit Open Source Komponenten ist ausgeschlossen.
Jede Partei verpflichtet sich, sämtliche ihr zur Kenntnis gelangenden, nicht allgemein bekannten Informationen, Daten und Unterlagen, insbesondere auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der anderen Partei, vertraulich behandeln. Ebenso ist der Inhalt des Vertragswerks vertraulich zu behandeln. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen auch technisches Know-how, Methoden, Sicherheitsmassnahmen, Kundendaten, Warenbezugsquellen und dgl. (nachfolgend alle zusammen als „Informationen“ bezeichnet).
Informationen dürfen nur für Zwecke der Durchführung der vertraglichen Beziehung verwendet werden. Das Zugänglichmachen oder die Weitergabe von Informationen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der anderen Partei. Ausgenommen vom Genehmigungserfordernis ist einzig das Zugänglichmachen an zur Vertraulichkeit verpflichtete Berater einer Partei sowie an zur Vertraulichkeit verpflichtete Dritte im Rahmen einer Due Diligence.
Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Geheimhaltungspflichten gilt die Pflicht zur vertraulichen Behandlung nicht für solche Informationen, die allgemein zugänglich oder dem Informationsempfänger schon bekannt sind oder vom Informationsempfänger unabhängig (d.h. nicht im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung) in Erfahrung gebracht oder erarbeitet oder rechtmässig von Drittpersonen erworben werden.
Jede Partei stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter und diejenigen der von ihr beigezogenen Dritten verpflichtet werden, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut werden oder zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, und diese ausschliesslich im Rahmen der Tätigkeit zu nutzen und jede Nutzung und Verwertung für private oder kommerzielle Zwecke zu unterlassen.
Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertragswerks fort, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht.
XOR unterliegt dem schweizerischen Datenschutzgesetz. Ab 1. September 2023 gelten die Bestimmungen des totalrevidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (nDSG). Damit wird das Schutzniveau der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO) erreicht.
Die Daten unserer Kunden werden auf Servern in der Schweiz gespeichert, von unseren Mitarbeitern mit der gebotenen Sorgfalt behandelt und niemals an Dritte weitergegeben. XOR hält sich an alle gesetzlich vorgegebenen Datenschutzbestimmungen.
XOR haftet für absichtlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Darüber hinaus haftet XOR einzig für nachweislich schuldhaft verursachte direkte und unmittelbare Schäden. Die Haftungssumme pro Schadensereignis ist begrenzt auf maximal 25% der unter dem betroffenen Einzelvertrag bzw. bezüglich der betroffenen Leistungen in den 12 Monaten vor dem Eintritt des Schadensereignisses durch den Kunden an XOR bezahlten Vergütung. Insgesamt ist die Haftungssumme darüber hinaus für alle Schadensereignisse eines Kalenderjahres zusammen begrenzt auf die Hälfte der Summe der Vergütungen, welche im entsprechenden Kalenderjahr an XOR bezahlt werden.
Die Vergütungen für Drittprodukte werden nicht zur jeweiligen Haftungssumme hinzugerechnet.
Jede weitergehende Haftung von XOR, einschliesslich derjenigen für indirekte Schäden, für mittelbare Schäden, für Folgeschäden, für Datenverlust, für Mehraufwand oder Ansprüche Dritter, für entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparung, durch technische Störungen sowie für Schäden aus verspäteter Lieferung oder Leistung, unabhängig von der Rechtsnatur und soweit gesetzlich zulässig, wird ausgeschlossen.
Jede Haftung von XOR für oder im Zusammenhang mit Drittprodukten ist ausgeschlossen.
Die Vergütung für die Betriebskosten erfolgt quartalsweise im Voraus. Die Kosten können je nach Anzahl der verwendeten Zugänge variieren. Änderungen der Anzahl Zugänge werden in der nächsten Quartalsrechnung berücksichtigt, sofern sie vor Rechnungsstellung gemeldet werden. Falls die Meldung erst nach Rechnungsstellung erfolgt, ist der Betrag gemäss bisheriger Anzahl Zugänge geschuldet und wird mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben oder belastet.
In den Betriebsgebühren ist ein Guthaben pro Quartal für gewisse Supportleistungen enthalten. Dieses Guthaben wird in den Projektverträgen definiert. Monatlichen Abrechnungen zeigen, welche Dienstleistungen mit dem Guthaben verrechnet wurden und wieviel Guthaben für das aktuelle Quartal zur Verfügung steht. Nicht bezogenes Guthaben verfällt bei Quartalsende und kann nicht auf das folgende Quartal übertragen werden.
Dienstleistungen, welche auf Aufwandbasis (Zeit- und/oder Materialaufwand) oder sonst variabel zu entschädigen sind, werden von XOR in den Rechnungen spezifiziert ausgewiesen und monatlich in Rechnung gestellt. Ohne besondere Vereinbarung kommen die allgemeingültigen Dienstleistungsansätze gemäss Preisliste zur Anwendung.
Nach Aufwand werden insbesondere folgende Dienstleistungen verrechnet:
XOR behält sich vor, Software-Anpassungen für einen Kunden in den Standard zu übernehmen und damit auch anderen Kunden zur Verfügung zu stellen.
Falls ein Kunde dies für eine Anpassung nicht will, muss XOR die Anpassung im entsprechenden Kundenprojekt umsetzen. Dies erhöht die jährlichen Softwarewartungskosten um 15% des Totalbetrags der Kosten für die Anpassung. Falls die Anpassung im Kundenprojekt gewünscht wird, muss der Kunde dies spätestens mit der Auftragserteilung mitteilen.
Dienstleistungen gemäss Angebot werden wie folgt in Rechnung gestellt:
Spesen und Nebenkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt. So gehen z.B. Versandkosten, Versicherungen, Verpackung und dgl. zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn XOR Gewährleistungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Produkten ausführt.
Reisespesen werden nach effektivem Aufwand (Fahrzeug pro km CHF 1.00, Bahn 1. Klasse, Flugzeug Economy, Übernachtung in Mittelklassehotel, Verpflegung nach Aufwand) fakturiert. Die Reisezeit innerhalb vom Kanton Zürich wird pauschal in Rechnung gestellt. Ausserhalb vom Kanton Zürich wird die Reisezeit als Arbeitszeit verrechnet.
Für Leistungen, die auf Ersuchen des Kunden ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten erbracht werden, ist ein Zuschlag zu vergüten. Der Zuschlag beträgt 100% bei Sonn- und Feiertagen, 50% bei Samstagen sowie werktags nach 22 Uhr und 25% werktags nach 19 Uhr.
Alle Rechnungen und Forderungen von XOR gegenüber ihren Kunden werden sofort zur Zahlung fällig und sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen (Ausnahmen können in Projektverträgen vereinbart werden). Abzüge von Rechnungsbeträgen sind weder durch Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen noch aus anderen Gründen (etwa Skonti) zulässig.
Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Werden Rechnungen nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins pro Monat sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. XOR ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Bei Zahlungsverzug ist XOR berechtigt, die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen ganz oder teilweise einzustellen.
Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt. Abzüge von Rechnungsbeträgen sind weder durch Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen noch aus anderen Gründen gestattet.
Preise und Vergütungen ergeben sich aus den aktuellen Preislisten von XOR. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich exklusive und rein netto, ab dem Domizil von XOR, in Schweizerfranken. Mehrwertsteuer und Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.
Ein Vertrag mit XOR tritt mit dem Datum der Annahme durch XOR in Kraft und bleibt - sofern nichts anderes im Projektvertrag vereinbart worden ist - uneingeschränkt gültig. Die Annahme erfolgt mittels schriftlicher Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung.
Verträge können unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist von jeder Partei gekündigt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
Jede Partei kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensgefährdung oder Vermögensverschlechterung eintritt oder gegen sie ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt wird.
XOR ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen. XOR steht für die Leistungen von beigezogenen Dritten gleich wie für eigene Leistungen ein.
Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragswerk bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Davon ausgenommen ist die Abtretung von Rechten und Pflichten an Tochter-, Schwester- und Muttergesellschaften des Kunden.
XOR ist stets bemüht, die von XOR genannten Lieferfristen und Termine zur Bereitstellung von Leistungen einzuhalten. XOR kann jedoch für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr übernehmen. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen und/oder Verzugsregeln anzurufen.
Sofern dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht wird, kann XOR dem Kunden für die Dauer von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Produkten gegen separate Vergütung ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die von XOR zu erbringenden Leistungen korrekt vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zu Verfügung zu stellen und XOR den erforderlichen Zutritt zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, die Bedienungsanleitungen und Betriebsvorschriften der Produkte wie auch allfällige Instruktionen von XOR betreffend die Verwendung von Produkten zu befolgen.
Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Kunden gilt XOR als berechtigt, in ihrer Referenzliste in Wortform und unter Verwendung des Logos des Kunden auf den Kunden als Referenz hinzuweisen. Weitergehende Projektreferenzen sowie deren Verwendung für das Marketing sind nur mit vorgängiger Zustimmung des Kunden zulässig.
Sollten einzelne Regelungen dieses Rahmenvertrags oder der Einzelverträge sich ganz oder teilweise als rechtsunwirksam erweisen, so sind die Parteien verpflichtet, die betreffenden Regelungen durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem bei Vereinbarung der jeweiligen Regelung vorhandenen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommen. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass das Vertragswerk Lücken enthalten sollte.
Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und XOR unterstehen schweizerischem Recht. Das Wiener Kaufrechtsübereinkommen findet keine Anwendung. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich. Es steht XOR jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden anzurufen. Die Parteien werden vor der Beschreitung des Rechtsweges eine einvernehmliche, aussergerichtliche Einigung anstreben.